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§ 1 Zweck
Die Wählergemeinschaft Aufbruch’22 in Erftstadt ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die sich auf kommunaler Ebene für die Belange Erftstadts einsetzen.

Das gemeinsame Interesse der Mitglieder zielt darauf ab, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, an Wahlen auf kommunaler Ebene teilzunehmen und somit an der politischen Willensbildung mitzuwirken.


§ 2 Sitz der Wählergemeinschaft
Sitz und Geschäftsstelle der Wählergemeinschaft ist
c/o Marion Sand, Waldstraße 44, 50374 Erftstadt.


§3 Rechtsform
Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung auf freiwilliger Basis. Die Vereinigung trägt die Bezeichnung Wählergemeinschaft Aufbruch ’22.


§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung und das Programm der Wählergemeinschaft anerkennt, keiner politischen Partei angehört, keine extremistische, insbesondere keine rechtsextreme Position vertritt, das Grundgesetz und den demokratischen Rechtsstaat bejaht.

Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand der Wählergemeinschaft zu richten. Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Nach Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der Wählergemeinschaft wird die Mitgliedschaft rechtswirksam. Ein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft besteht
nicht.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand oder Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Ausschlussgründe sind insbesondere dann gegeben, wenn grobe Verstöße gegen die Satzung vorliegen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist auf Verlangen schriftlich zu begründen und lässt dann die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Rechtsmittel.

Sofern der Ausschluss ein Mitglied des Vorstandes betrifft, ist dieses von denentsprechenden Beratungen auszuschließen.

Sollte sich das von einer Ausschlussberatung betroffene Mitglied weigern, vor demVorstand zu erscheinen, kann auch in Abwesenheit des Mitglieds verhandelt und entschieden werden. Das Mitglied kann ein weiteres Mitglied benennen, das seine Angelegenheit vor dem Vorstand vertritt.

Der Ausschluss wird wirksam, wenn ein entsprechender Beschluss durch ein Mitglied des Vorstandes dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt wird.

Die Mitgliedschaft endet sofort, sobald ein Mitglied in eine Partei eintritt oder
bereits Mitglied einer Partei geworden ist.

§7 Organe der Wählergemeinschaft
Organe der Wählergemeinschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
  2. der Vostand

Der Vorstand führt die Geschäfte der Wählergemeinschaft und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Zeichnungsberechtigt sind die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergemeinschaft Aufbruch´22. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Kalendertage. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf fünf Tage verkürzt werden. Die Einberufung mit Bekanntgabe einer Tagesordnung hat in Textform, postalisch, per Fax oder Mail zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat als Präsenzveranstaltung stattzufinden, in begründeten Fällen kann diese auch Online stattfinden.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst zu Beginn eines Kalenderjahres. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von 3/4 des Vorstandes oder 1/5 der eingetragenen Mitglieder unter Angabe von besonderen Gründen einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Jahreshauptversammlung wird jedes Jahr einmal einberufen.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss vorsehen:

  1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Neuwahlen des Vorstandes alle zwei Jahre
  4. Anträge und Anfragen

Ergänzende Anträge, soweit sie nicht die Satzung betreffen, sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die Tagesordnung zu setzen.

Änderungen der Satzung müssen im Wortlaut zeitgleich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen sind.

Mitgliederversammlungen werden von einem der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden geleitet. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Gäste können auf Beschluss des Vorstandes, ohne Stimmrecht, eingeladen werden. Eine Mitgliederversammlung ist mit 1/5 der eingetragenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wählt vor jeder Kommunalwahl in geheimer Wahl die Direktkandidaten für die einzelnen Wahlbezirke und bestimmt die Reihenfolge der Kandidaten auf der Reserveliste samt jeweiliger Ersatzbewerber gemäß gesetzlicher Vorgabe.

Stimmberechtigt sind hier nur eingetragene Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Zusammentretens der Mitgliederversammlung zumindest drei Monate Mitglied in der Wählergemeinschaft sind und in Erftstadt ihren Erstwohnsitz haben.

Die Aufstellung der Kandidaten / Kandidatinnen für die einzelnen Wahlbezirke und der Reserveliste erfolgen nach den Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung.

Gleiches gilt für eine Wahl um Bewerber für das Bürgermeisteramt.

§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  • Den beiden gleichberechtigen Vorsitzenden
  • der/dem Schriftführer(in)
  • mindestens einem, höchstens drei Beisitzern.

Die beiden stimmberechtigen Fraktionsvorsitzenden im Rat nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist die ständige Vertretung der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte der Wählergemeinschaft.

Der Vorstand vertritt die Wählergemeinschaft nach außen.

Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch die beiden Vorsitzenden, unter Angabe einer vorläufigen
Tagesordnung und einer Ladungsfrist von 14 Tagen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf fünf Tage verkürzt werden. Die Einberufung hat in Textform, postalisch, per Fax oder Mail, zu erfolgen.

Die Vorstandsversammlung hat als Präsenzveranstaltung stattzufinden, in begründeten Fällen kann diese auch Online stattfinden.

Der Vorstand muss zusammentreten, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

§ 11 Ämter

Alle in dieser Satzung genannten Ämter sind Ehrenämter.

Die aus der Übernahme eines Ehrenamtes erwachsene Geschäftstätigkeit ist unentgeltlich. Barauslagen werden erstattet.

Die Auslagen von Stadtratsmitgliedern sind über die Aufwandsentschädigung abgedeckt.

§ 12 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung der Wählergemeinschaft mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.

Vorschläge der Satzungsänderung sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung in vollem Wortlaut mitzuteilen.

§ 13 Auflösung
Die Auflösung der Wählergemeinschaft muss auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erreicht werden.

§ 14 Sonstige Bestimmungen
Sollten einzelne Regelungstatbestände oder Teile dieser Satzung unwirksam sein, bleiben alle übrigen Vorschriften hiervon unberührt. Statt der unwirksamen Bestimmungen sind solche anzuwenden, welche dem gewünschten Zweck entsprechen.

Vorstehende Satzung wurde anlässlich der Gründung der Wählergemeinschaft am 02.12.2024 beschlossen, und tritt mit dem Datum der Beschlussfassung in Kraft.