Bernd Bohlen (Wählergemeinschaft Aufbruch´22) und Raymond Pieper (Freie Wählergemeinschaft Erftstadt) haben sich für die künftige Ratsperiode zu einer Gruppe zusammengeschlossen. Die Gruppe trägt den Namen FWG/Aufbruch. „Wir haben so mehr Möglichkeiten, uns in die zukünftige Ratsarbeit einzubringen“, begründen Bernd Bohlen und Raymond Pieper den Schritt. Beide werden zukünftig als gleichberechtigte Gruppensprecher fungieren. Beide bleiben außerdem Mitglied in ihrer jeweiligen Wählergemeinschaft.
Als vorrangiges Ziel nennen Bohlen und Pieper die direkte Einbindung der Bürgerschaft in die politische Entscheidungsprozesse. „Wir fordern deshalb eine hohe Transparenz bei allen Entscheidungen im Rat und in der Verwaltung sowie die rechtzeitige und umfassende Information der Bürgerinnen und Bürger“, so Bohlen und Pieper.
Inhaltlich wollen beide unter anderem die Musikschule dauerhaft erhalten, neben den Bädern in Lechenich auch das Freibad Kierdorf sanieren, neue Wohn- und Gewerbegebiete schaffen und bestehende an die neuen Erfordernisse anpassen. Großen Wert legen Bohlen und Pieper auf den Erhalt und die Verbesserung der Infrastruktur (Schulen, Straßen, Spielplätze, Kitas etc). Einzelheiten will die Gruppe bei einer gemeinsamen Klausurtagung der beiden Wählergemeinschaften zu Beginn des nächsten Jahres klären.
Sowohl Aufbruch´22 als auch die Freie Wählergemeinschaft Erftstadt waren bei der Kommunalwahl hinter ihren Erwartungen zurückgeblieben. Nur je ein Kandidat schaffte den Sprung in den Rat. Weil der Rat aufgrund der Überhangmandate auf insgesamt 54 Mitglieder plus Bürgermeisterin angewachsen ist, braucht es drei Mitglieder zur Bildung einer Fraktion. Bohlen und Pieper machen deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, eine Gruppe zu gründen.
Die Bildung der Gruppe FWG/Aufbruch verschafft den beiden Mitgliedern im Vergleich zum Einzelmandat deutlich mehr Rechte für die künftige Ratsarbeit. Das Recht zur Gründung einer Gruppe mit zwei Mitgliedern ergibt sich aus § 56 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Gemeindeordnung (GO/NRW). Die Gruppe hat Anspruch auf die Bewilligung von Zuwendungen für die Geschäftsführung und muss gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 GO/NRW bei Wahlvorschlägen zur Besetzung der Ausschüsse berücksichtigt werden.
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Pressemeldung Gruppe FWG/Aufbruch, 21. Oktober 2025


